Urlaub

Gemäß § 26 I.1 TV-L haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Staffelung nach Alter ist nicht mehr zulässig und bedeutet eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 529/10).

Demnach hat jeder Beschäftigte bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr.


Laut Dienststelle ist es nicht zulässig, halbe Urlaubstage zu beantragen. Folgende Begründung wurde in der E-Mail vom 11. Dezember 2014 angeführt:

"Aus gegebenen Anlass weist die Kanzlerin und die Personalabteilung darauf hin, dass in Abänderung einer Praxis keine halben Urlaubstage mehr gewährt werden. Urlaub soll gemäß § 26 TV-L grundsätzlich der Erholung dienen. Dieser Erholungszweck ist gefährdet, wenn der Urlaub nicht für ganze Tage genommen wird. Eine Freistellung für halbe Tage kann (nach Genehmigung) grundsätzlich durch Abbau von Plusstunden erreicht werden. Anträge auf halbe Urlaubstage werden zukünftig nicht genehmigt."