Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz beinhaltet den Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die häusliche Pflege, die Betreuung und die Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen.

  • Bis zu 10 Tage Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung für den Akutfall ("Pflegeunterstützungsgeld")
  • Bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung zur Pflege einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung ("Pflegezeit")
  • Bis zu dreimonatige teilweise oder vollständige Freistellung zur Begleitung einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung oder im Hospiz in der letzten Lebensphase 
  • Bis zu 24 Monate Freistellung bei Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden zur Pflege einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung (s. "Familienpflegezeitgesetz")

Der Begriff des "nahen Angehörigen" wurde u.a. auch auf Lebenspartner erweitert, aber auch Adoptiv-, Pflege- und/oder Stiefkinder sind darunter zu verstehen.  

Weitere Informationen erhalten Beschäftigte der Hochschule Worms im Intranet.

Hier finden Sie eine Präsentation zu den rechtlichen Grundlagen für pflegende Angehörige.