Freiwillige Anzeige einer Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient zum einen der Sicherstellung des Gesundheitsschutzes für schwangere oder stillende Frauen und ihrer (ungeborenen) Kinder und zum anderen der selbstbestimmten Entscheidung über ihre Erwerbstätigkeit.

Seit dem 01. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG auch für Studentinnen soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Es gelten insbesondere folgende Regelungen:

  • Anzeige der Schwangerschaft (§ 15 Abs. 1 MuSchG):

Eine schwangere Studentin soll der Hochschule ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen. Hierfür steht ein Formular „Anzeige einer Schwangerschaft‟ zur Verfügung. Eine stillende Studentin soll der Hochschule so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Erste Anlaufstelle für die Abgabe des Formulars ist der Studierendenservice der Hochschule Worms, Gebäude M Raum 05, Tel.: 06241 509-180, E-Mail: studieren@hs-worms.de. In keinem der beiden Fälle besteht eine Verpflichtung zur Meldung. Jedoch kann die Hochschule möglicherweise erforderliche Schutzmaßnahmen nur ergreifen, wenn sie rechtzeitig Kenntnis von der Schwangerschaft oder gegebenenfalls der Stillzeit hat. Der Datenschutz ist jederzeit gewährleistet. Die Mitteilung von Seiten der Studentinnen ist somit Voraussetzung für die Inanspruchnahme ihrer Rechte nach dem Mutterschutzgesetz und von Sonderregelungen hinsichtlich des Prüfungsrechts (siehe Punkt 3).

  • Schutzfristen (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG):

Grundsätzlich beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung. Aus diesem Grund ist es wichtig, schnellstmöglich eine Kopie der Geburtsurkunde an die Prüfungsverwaltung nachzureichen. Weicht der tatsächliche Geburtstermin vom voraussichtlichen Geburtstermin ab, müssen die Schutzfristen neu berechnet werden. Im Fall einer Fehlgeburt oder eines Schwangerschaftsabbruchs endet der Mutterschutz grundsätzlich mit dem Ende der Schwangerschaft. Bei einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes gelten die mutterschutzrechtlichen Schutzbestimmungen grundsätzlich in vollem Umfang.

  • Sonderregelungen im Prüfungsrechtsverhältnis (§ 3 Abs. 3 MuSchG):

Sofern die Studentin ihre Schwangerschaft und den Entbindungstermin bei der Hochschule angezeigt hat, muss sie während der in Punkt 2) genannten Schutzfristen an keinen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen. Die Studentin bleibt bei der möglichen Serviceanmeldung der Prüfungsverwaltung für die Zeiträume unberücksichtigt. Jedoch hat sie die Möglichkeit, auf die Schutzfristen zu verzichten, wenn sie dies ausdrücklich bei der Hochschule beantragt. In diesem Fall unterschreibt die Studentin eine „Verzichtserklärung‟, die besagt, dass sie auf ihren Mutterschutz verzichtet, um Prüfungsleistungen erbringen zu dürfen. So kann dem Wunsch der Studentin entsprochen werden, die hochschulische Ausbildung zügig fortzusetzen. Die Studentin kann ihre Erklärung (auf Verzicht des Mutterschutzes) jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf hat insbesondere auch in Prüfungssituationen keine rückwirkende Auswirkung. Soweit die Prüfung von der Studentin aus gesundheitlichen (oder mutterschutzbezogenen) Gründen abgebrochen wird, richtet sich die Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Belange nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Regelungen der
Hochschule. Im Falle einer Fehlgeburt oder eines Schwangerschaftsabbruchs kommen die Schutzfristen nicht zur Anwendung, sodass die Studentin (rückwirkend) von der Prüfungsverwaltung serviceangemeldet wird.

  • Beurlaubung (§ 16 der Einschreibeordnung der Hochschule Worms):

Eine Studentin kann sich wegen Mutterschutz / Elternzeit oder wegen Schwangerschaft / Erziehung eines Kindes auf schriftlichen Antrag mit dem Formular „Antrag auf Beurlaubung‟ (Abgabe im Studierendenservice) innerhalb der Rückmeldefrist
für das nächste Semester vom Studium beurlauben lassen. Die Beurlaubung wird für die Dauer eines Semesters ausgesprochen. Sie ist in der Regel für höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester möglich; im Fall von Mutterschutz oder Elternzeit für die gesetzlich zulässige Höchstdauer von sechs Semestern. Während der Beurlaubung ist die Studentin von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen befreit und darf keine Prüfungen ablegen. Es ist zu beachten, dass auch im Urlaubssemester der aktuell gültige Semesterbeitrag fristgerecht zu entrichten ist.

Weitere Informationen zum Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Frauen sowie zu Freistellung für Untersuchungen gem. den §§ 4-7 MuSchG finden Sie in unserem Merkblatt im Downloadbereich auf der rechten Seite. Dort sind auch die auf dieser Webseite erwähnten Formulare zu finden.