Rechtliche Rahmenbedingungen

Urheberrecht, Nutzungsrecht, Recht am eigenen Bild und Datenschutz

Das Urheberrecht der in den Lernplattformen eingestellten Vorlesungsskripte und Lehrmaterialien liegt bei den jeweiligen Lehrenden. Das gilt auch für das Copyright. Ohne ihre ausdrückliche Zustimmung dürfen die Materialien nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Möglicherweise würden dadurch auch die Rechte weiterer Urheber verletzt werden.

Tipp: Vor der Weitergabe von Klausuraufgaben, Skripten und anderen Lehrmaterialen bitte unbedingt den Urheber (also den Dozenten) fragen, am besten schriftlich. Dasselbe gilt auch, wenn Sie die Ausarbeitungen Ihrer Kommilitonen weitergeben möchten. Jede eigenständige geistige Leistung unterliegt dem Urheberrecht. Das heißt, dass nur Urheber*innen entscheiden können, was mit ihren Werken geschieht.

Kopien urheberrechtlich geschützter Werke: Der Bundestag hat die Verlängerung des §52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bis zum 31.12.2014 beschlossen. Demgemäß dürfen Hochschulen urheberrechtlich geschützte Werke in kleinen Teilen ihren Studierenden zur Verfügung stellen, wenn diese in einem nicht-öffentlichen Bereich wie zum Beispiel Moodle abgelegt sind. Die Verlängerung ist am 31.12.2016 ausgelaufen. Bis zum Wintersemester des Jahres 2017 soll eine endgültige Regelung gefunden werden. Schon jetzt gilt, dass die Nutzung hochgeladener Materialien nur zur "Illustration" des laufenden Semesters gilt, nicht aber für das Anlegen einer semesterübergreifenden Online-Bibliothek.

Creative Commons: Wer Skripte oder andere Werke verfasst, kann diese zur Nutzung und Weiterverbreitung unter abgestuften Bedingungen freigeben. Der Vorteil liegt in der eindeutig geregelten Rechtslage.


Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content

Dr. Till Kreutzer (Rechtsanwalt) und Tom Hirche haben ende 2017 ihren Praxisleitfaden zum Thema e-Learning überarbeitet (erste Fassung wurde 2015 veröffentlicht). Dieser entstand im Auftrag des und in Zusammenarbeit mit dem Multimedia Kontor Hamburg. Diese neue Fassung berücksichtigt die ab 1. März 2018 geltende Rechtslage in Bezug auf die Schranken zu Wissenschaft und Bildung gemäß dem UrhWissG („Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“).


Urheberrecht & Nutzungsrechte

Was ist Urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Eine Voraussetzung für das Urheberrecht ist, dass eine ausreichend geistige Schöpfungshöhe bei der Fertigung eines Werks erreicht wurde. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Außerdem hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18) u. a.

Volltext des Urheberrechtsgesetz und zu verwandten Schutzgesetzen: Urhebergesetz

 

Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Lehre und Forschung

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke die veröffentlicht wurden, ist zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Hochschulen (Zugangsbeschränkung bei der Bereitstellung im Semesterapparat oder Intranet) und zur wissenschaftlichen Forschung erlaubt (Zugangsbeschränkung bei der Bereitstellung im Intranet), ohne zuvor die Erlaubnis von Urhebern und Verlagen einzuholen. Allerdings gilt dies nur bei nicht-kommerziellen Zwecken.

Die Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung im Semesteraperat) der folgenden Werke ist erlaubt:

  • bis zu 15 % eines Werkes,
  • vergriffene Werke vollständig,
  • vollständige Abbildungen (z.B. Grafiken oder Fotografien),
  • vollständige Artikel aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften,
  • vollständige Werke geringen Umfangs (max. 25 Textseiten, 6 Notenseiten, 5 Minuten Film/Musik),
  • Werke mit einer Creative Commons Lizenz (z.B. Open Source Software).

 

Creative Commons

Wer Skripte oder andere Werke verfasst, kann diese zur Nutzung und Weiterverbreitung unter abgestuften Bedingungen freigeben. Der Vorteil liegt in der eindeutig geregelten Rechtslage. Hier finden Sie eine Übersicht zu den einzelnen Creative Commons licenses.


Weitere Informationen - Urheberrecht


Das Recht am eigenen Bild - Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Was ist durch das Kunsturhebergesetz geschützt?

Das Recht am eigenen Bild schützt eine Person vor unfreiwilliger Veröffentlichung von Abbildungen (Fotografien und Filmaufnahmen). Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ist im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt.

Demnach dürfen Abbildungen einer erkennbaren Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Eine Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn die abgelichteten Person für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Bei Veranstaltungen an der Hochschule Worms müssen daher Fotohinweise deutlich sichtbar aufgestellt werden. (Auf der rechten Seite finden Sie eine Einverständniserklärung und den Fotohinweis)

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Volltext des Kunsturhebergesetz: Kunsturhebergesetz

UrHWissG - Was darf ich verwenden?
Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügnung gestellt werden?, Foto: Anna Fuhrmann-Siekmeyer, Univeristät Osnabrück Creative Commons Lizenz: By-SA

Datenschutz

Die Datenschutzbeauftragte der Hochschule Worms berät die Mitglieder der Hochschule in Fragen des Datenschutzes. Um ein datenschutzkonformes Verhalten sicherzustellen, steht die Datenschutzbeauftragte zur rechtzeitigen Klärung datenschutzrelevanter Fragen zur Verfügung. Sie spricht Empfehlungen unter Wahrung des Datenschutzes aus, für die Umsetzung ist die Hochschulleitung zuständig.

Einige Links zu rechtlichen Fragen finden Sie hier im Intranet.

Ansprechpartnerin für Datenschutz

Zurück zum Seitenanfang