Förderkreis der Hochschule Worms e.V.
Aufgabe
Als gemeinnütziger Verein unterstützt der Förderkreis die Hochschule ideell und materiell bei der Erfüllung ihres Lehr- und Forschungsauftrages. Der Verein engagiert sich schwerpunktmäßig bei der Unterstützung von Studierenden, insbesondere durch die Finanzierung von Deutschlandstipendien.
Die Arbeit des Förderkreises kann auch ohne Mitgliedschaft in Form einer Spende unterstützt werden.
Vorstandsmitglieder
1. Vorsitzende: Prof. Dr. Alexandra Nonnenmacher (Präsidentin; Hochschule Worms)
2. Vorsitzender: Prof. Dr. Hans Rück (Vizepräsident für Studium und Lehre; Hochschule Worms)
Schatzmeisterin: Nina Macher (Geschäftsführerin; IHK Worms)
Lutz Müller (Bereichsleiter Personalentwicklung; Volksbank Alzey-Worms)
Kevin Julian Fuhr (Geschäftsführer; Wohnungsbaugesellschaft Worms)
Bernd Feldmeth
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Hochschule Worms bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen wollen.
Der derzeitige Jahresmitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2026 festgelegt wurde, beläuft sich auf:
50 € Privatmitglieder
300 € Firmentmitglieder
Die Arbeit des Förderkreises kann auch ohne Mitgliedschaft in Form einer Spende, die steuerlich absetzbar ist, unterstützt werden.
Mit Ihrer Spende investieren Sie direkt in die Zukunft unserer Studierenden. Alle Spenden an den Förderkreis kommen zu 100 % der Hochschule zugute.
Der Großteil fließt unmittelbar in die Förderung engagierter Studierender, insbesondere durch die Vergabe von Deutschlandstipendien.
Jeder Beitrag hilft dabei, Talente zu fördern und Bildungschancen zu schaffen. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Bitte überweisen Sie Ihre Spende unter Angabe Ihrer Adresse für die Ausstellung einer Spendenquittung auf eine der folgenden Bankverbindungen:
Rheinhessen Sparkasse IBAN: DE12 5535 0010 0002 0294 46 / BIC: MALADE51WOR
Volksbank Alzey-Worms eG IBAN: DE78 5509 1200 0001 9010 01 / BIC: GENODE61AZY
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderkreis der Hochschule Worms e.V.“
2. Der Vorstand meldet die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz an.
3. Der Sitz ist Worms am Rhein.
Die Postadresse des Vereins lautet:
Förderkreis der Hochschule Worms e.V.
Präsidialamt der Hochschule Worms
Erenburgerstraße 19
D-67549 Worms
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Erziehung und Berufsbil-
dung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle
und materielle Unterstützung der Hochschule Worms bei der Erfüllung ihres Lehr- und Forschungsauftrages
gemäß den Vorschriften des Hochschulgesetzes. Die Mitglieder des Vereins bemühen sich im Rahmen ihrer
Möglichkeiten u.a. um die Bereitstellung von Praktikaplätzen und Seminar- und Diplomarbeits- sowie Thesis-
themen für die Studierenden der Hochschule Worms, sowie um Kooperationen bei Forschungs-, Beratungs-
und Weiterbildungsprojekten mit den Professorinnen und Professoren der Hochschule Worms.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbe-
günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Hochschule Worms bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben unterstützen wollen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahmebestätigung durch das ge-
schäftsführende Vorstandsmitglied erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod natürlicher Personen oder den Verlust der Rechtsfähigkeit juristi-
scher Personen, den Austritt oder den Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt muss mit vierteljährlicher Frist
zum Ende des Vereinsjahres schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied erklärt werden.
4. Der Vorstand kann den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes, das den Interessen des Vereins zuwiderhan-
delt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, aussprechen.
§ 4 Finanzierung der Vereinsaufgaben
Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuwendungen und Zuweisungen. Die Höhe der Beiträge wird
von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitglieder des Vereins erhalten eine Bestätigung ihrer Beitragszahlungen für steuerliche Zwecke.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. In jedem Vereinsjahr findet nach Möglichkeit während der ersten sechs Monate eine ordentliche Mitgliederver-
sammlung statt.
2. Sie wird vom Vorstand in der Regel mindestens 14 Tage zuvor, schriftlich und unter Angabe der Tagesord-
nung einberufen.
3. Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederver-
sammlung.
4. Die Tagesordnung kann durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Versamm-
lung geändert werden. Satzungsänderungen dürfen nicht im Verlauf der Mitgliederversammlung auf die Ta-
gesordnung gesetzt werden.
5. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Versammlungsleiters. Für eine Änderung der Satzung sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfor-
derlich. Dies gilt auch für Änderungen des Satzungszwecks im Sinne des § 2 Abs. 1.
6. In der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Jahresbericht, der auch den Kassenbericht
enthält, ab.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Genehmigung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung des Jahresbeitrages für das kommende Vereinsjahr. Wird der Betrag erhöht, müssen die Mit-
glieder hiervon binnen zwei Monaten schriftlich unterrichtet werden.
8. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder, außer den geborenen Vorstandsmitgliedern, auf
drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der bisherige Vorstand bleibt im Amt bis zur Konstituierung des neuen
Vorstandes. Daneben wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören
dürfen.
9. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung und über die Abstimmung ist ein schriftliches Protokoll an-
zufertigen, das vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden
muss.
10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es 10% der Mitglieder unter
Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Der Vorstand kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederver-
sammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern.
§ 7 Der Vorstand
1. Der jeweilige Präsident sowie der jeweilige Vizepräsident sind geborene Mitglieder des Vorstandes und zu-
gleich auf Grund ihres Amtes Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Vereins. Der Vorsitzende
führt die Geschäfte des Vereins (geschäftsführender Vorstand), er wird von dem stellvertretenden Vorsitzen-
den vertreten. Sind zwei Vizepräsidenten bestellt, sind beide geborene Mitglieder des Vorstandes. Auf Vor-
schlag des Vorsitzenden entscheidet der Vorstand, welcher Vizepräsident den Vorsitzenden vertritt.
2. Zum Vorstand gehören zusätzlich mindestens noch drei, höchstens jedoch fünf von der Mitgliederversamm-
lung nach § 6 Abs. 8 gewählte Mitglieder. Aus diesen Mitgliedern wählt der Vorstand einen Schatzmeister.
3. Der Vorstand ist – soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält – für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben sowie besondere Aufgaben unter seinen Mit-
gliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
4. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der bei der Vorstandssitzung anwesenden Stimmen.
5. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind der Vorsitzende, der nach Abs. 1 Satz 3
bestimmte stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und au-
ßergerichtlich. Es besteht Einzelvertretung.
6. Der Vorstand erstellt eine Datenschutzordnung (§ 8 Abs. 5).
§ 8 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Daten-
schutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die in der DS-GVO beschriebenen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschrän-
kung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbe-
zogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbei-
ten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über
das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und
dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der Vorstand eine/n Datenschutzbeauftragte/n, sobald und
soweit dies nach nationalem Recht vorgeschrieben ist.
5. Der Verein gibt sich eine Datenschutzordnung, die dieser Satzung angefügt und allen Mitgliedern zugänglich
gemacht wird.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfol-
gen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Vereinsmitglieder.
2. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
der Hochschule Worms zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Das Vereinsvermögen wird nach Löschung aus dem Vereinsregister von dem Geldinstitut, das zum Zeit-
punkt der Löschung das Konto führt, auf ein Drittmittelkonto der Landeshochschulkasse Mainz überwiesen.
Vorstehender Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.10.2021 beschlossen
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 28.04.2022
Kontakt
Andrea Rajewicz
Büro des Präsidums
Raum: L 104
Mail: Andrea.Rajewicz@hs-worms.de
Telefon: +49 6241 509-245