Öffentliche Zustellung
Gemäß § 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz liegt für nachfolgende Person(en) ein Schriftstück der Hochschule Worms, Sachgebiet Studentische Angelegenheiten, zur Einsicht beziehungsweise Abholung bereit.
Das Schriftstück gilt 14 Tage nach dem Tag der Bekanntmachung als zugestellt.
Prüfungsverwaltung
Alessandra Rutica
Raum M 07
Adobe Stock