Deutschlandstipendium 1

Das Deutschlandstipendium unterstützt seit 2011 leistungsstarke und engagierte Studierende an deutschen Hochschulen. Initiiert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), bringt es Menschen zusammen, die sich für Bildung und gesellschaftliches Engagement starkmachen.

Was bietet das Stipendium?

  • 300 Euro monatlich – finanziert je zur Hälfte durch private Fördernde (z. B. Unternehmen, Stiftungen, Vereine) und den Bund.
  • Förderzeitraum: in der Regel zwei Semester, maximal bis zum Ende der Regelstudienzeit.
  • Wichtig zu wissen: Das Stipendium wird nicht auf BAföG angerechnet.

 

Wer kann sich bewerben?

Bewerben können sich alle Studierende, die an der Hochschule Worms immatrikuliert sind, sich innerhalb der Regelstudienzeit befinden und voraussichtlich noch mindestens zwei weitere Semester in ihrem Studiengang an der Hochschule Worms eingeschrieben bleiben. Sowohl deutsche als auch internationale Studierende können sich bewerben. Auch Schülerinnen und Schüler, die im kommenden Wintersemester ein Studium aufnehmen möchten, sind bewerbungsberechtigt. Studienplatzbewerberinnen und -bewerber können den Zulassungsbescheid oder die Einschreibebestätigung nachreichen.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine begabungs- oder leistungsabhängige finanzielle Unterstützung von öffentlichen oder öffentlich geförderten Einrichtungen im In- oder Ausland in Höhe von mehr als 30 Euro pro Monat bezogen wird.

Wie hoch ist die Förderung?

300 Euro monatlich – finanziert je zur Hälfte durch private Fördernde (z. B. Unternehmen, Stiftungen, Vereine) und den Bund.

Wie lange läuft das Stipendium?

Die Förderung erstreckt sich in der Regel über mindestens zwei Semester und umfasst maximal die jeweilige Regelstudienzeit. Einmal pro Jahr überprüft die Hochschule, ob die Stipendiatin oder der Stipendiat weiterhin alle Fördervoraussetzungen erfüllt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen erneut aktualisieren und im Bewerbungsportal hochladen.

Verlängerung der Förderungshöchstdauer sowie Beurlaubung

Verlängert sich die Studiendauer aus wichtigen Gründen – etwa aufgrund einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes – kann die maximale Förderungsdauer auf Antrag verlängert werden.

Während einer offiziellen Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht ausgezahlt. Sobald Sie Ihr Studium nach der Beurlaubung wieder aufnehmen, wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Ihre Mitteilung hin entsprechend angepasst. Die Zeit der Beurlaubung wird dabei nicht auf die Förderungsdauer angerechnet.

Ab wann kann ich mich bewerben?

Der Bewerbungszeitraum ist jährlich von August bis September. Die genauen Zeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben. Die Bewerbung erfolgt ausschließlich im Bewerbungszeitraum und online im Bewerbungsportal. 

Wie läuft das Bewerbungsverfahren ab und welche Bewerbungsunterlagen sind erforderlich?

Über den Link "Zur Online-Bewerbung" rechts gelangen Sie zum Bewerbungssystem. Laden Sie dort alle geforderten Unterlagen/Nachweise und die Bewerbungsvereinbarung hoch.

Wie läuft das Auswahlverfahren ab?

Aus den form- und fristgerecht eingereichten Bewerbungen wählt der Stipendienauswahlausschuss gemäß den Auswahlkriterien, die in der „Satzung der Hochschule Worms für die Vergabe von Deutschlandstipendien“ festgelegt sind, die Bewerbungen aus, die in die Förderung aufgenommen werden können. Der Auswahlausschuss wählt zudem nach denselben Kriterien weitere Bewerbungen aus, die in einer von ihm festgelegten Reihung nachrücken, wenn in die Auswahl aufgenommene Bewerbungen nachträglich zurückgezogen werden oder aus sonstigen Gründen nicht bewilligt werden können.

Dem Stipendienauswahlausschuss gehören an kraft Amtes

1. die Präsidentin oder der Präsident oder eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die zentrale Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

3. Die folgenden Mitglieder des Stipendienauswahlausschusses werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für eine Amtszeit von zwei Jahren, im Falle von Nr. 2 für eine Amtszeit von einem Jahr, gewählt:

              1. drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer (je 1 Mitglied pro Fachbereich)

              2. eine Studierende oder ein Studierender,

              3. eine akademische oder nicht wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein akademischer oder nicht wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. Mit beratender Stimme können Vertreterinnen oder Vertreter der privaten Mittelgeber an den Sitzungen des Stipendienauswahlausschusses teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit des Stipendienauswahlausschusses richtet sich nach § 38 HochSchG.

 

Werden andere Einkommen auf das Stipendium angerechnet?

Das Deutschlandstipendium wird einkommensunabhängig gewährt.

Wird durch das Stipendium das BaföG gekürzt?

Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf eine BaföG-Unterstützung.

Sind parallele Förderungen möglich?

Eine Doppelförderung ist zulässig, wenn es sich um die im Anhang aufgeführten Stipendiengeber handelt. Sämtliche davon abweichende Fördermöglichkeiten können nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) nicht gemeinsam mit dem Deutschlandstipendium laufen.

Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium

 

Widerruf einer Stipendiumbewilligung

Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- bzw. Begabungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich, ferner in den Fällen, in denen die Bewilligung auf falschen Angaben der Stipendiatin oder des Stipendiaten beruht.

Mitwirkungspflichten der Stipendiaten

Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben der Hochschule die für Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

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