Schwerbehindertenvertretung

Im Leitbild der Hochschule steht geschrieben: „Die Hochschule versteht sich als ein offener Ort für alle Menschen unterschiedlicher sozialer, nationaler, ethnischer und religiöser Herkunft, wie auch für Menschen mit Behinderungen.“ Daher ist die Schwerbehindertenvertretung darum bemüht, allen Mitarbeitenden ein weitgehend barrierefreies Arbeiten zu ermöglichen.

Die Schwerbehindertenvertretung und ihre Stellvertretung werden von den Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung und diesen Gleichgestellten für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind im Neunten Buch Soziales Gesetzbuch (SGB IX) festgelegt. Die Vertrauenspersonen sind die zentrale Anlaufstelle für alle Belange und Interessen schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter, von der Unterstützung im Bewerbungsverfahren über Probleme am Arbeitsplatz bis hin zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes.

Die Vertrauenspersonen nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen und haben stets ein offenes Ohr für Ihre Anliegen jeglicher Art. Sie können die Vertrauenspersonen über ihre persönlichen Mail-Adressen (siehe Sidebar) oder über die allgemeine E-Mail-Adresse: vertrauensperson@hs-worms.de erreichen. Alle Anfragen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Keine Sprechstunde, Termine nach Vereinbarung.

Vertrauensperson für schwerbehinderten Menschen
Susan Jung

Stellvertretung - Vertrauensperson für schwerbehinderten Menschen
Ute Pröllochs


Antrag auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung

Antrag auf Feststellung des Grad der Behinderung

Wenn Sie eine Behinderung haben und Ihren Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen möchten, stellen Sie einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt Ihres Wohnsitzes. Ab einem GdB von 50 oder mehr gelten Sie als schwerbehindert und haben Anspruch auf entsprechende Nachteilsausgleiche und Rechte nach dem Sozialgesetzbuch IX. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung und beantworten Ihre Fragen zum Verfahren.

Antrag auf Gleichstellung

Wenn Ihr GdB zwischen 30 und 40 liegt und Sie aufgrund Ihrer Beeinträchtigung ohne Gleichstellung einen Arbeitsplatz nicht behalten (oder bekommen können), können Sie einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit stellen. Mit einer Gleichstellung sind Sie schwerbehinderten Menschen rechtlich gleichgestellt und genießen weitgehend die gleichen Schutzrechte, z. B. beim Kündigungsschutz. Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen und unterstützen bei der Antragstellung.


Mit einem Bescheid der Schwerbehinderung oder Gleichstellung, haben Sie das Recht auf unterschiedliche Nachteilsausgleiche - abhängig von Ihrem Grad der Behinderung. Eine Auflistung sowie hochschulinterne Ausgleich entnehmen Sie dem Reiter unten auf der Seite.


  • Auf dem Campus

    Auf dem Campus

    Einen Campusplan mit Angaben zu Behindertenparkplätzen, Aufzügen sowie barrierefreien WCs finden Sie hier.

  • Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

    Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

    Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind vielseitig und in § 178 SGB IX definiert.

    • Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichgestellten
    • Förderung der Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichgestellten
    • Überwachung der Einhaltung zugunsten der Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichgestellten geltender Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen
    • Anregungen und Beschwerden entegegennehmen und bearbeiten
    • Teilnahme an Vorstellugnsgesprächen bei Bewerbung von Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichgestellten
    • Recht auf Unterrichtung und Anhörung in allen Angelegenheiten, die Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichgestellten betreffen - ob als Einzelperson oder als Gruppe
    • Initiativrecht: Maßnahmen beantragen, die den Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichgestellten dienen
    • Unterstützung bei Problemen mit Kolleg:innen oder Vorgesetzen und ggf. Teilnahme an Gesprächen

    Die Schwerbehindertenvertretung vertritt das Interesse der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung und Gleichgestellten u.a. in den Personalratssitzungen und Arbeitssicherheitsausschuss (ASA) und steht zudem im engen Austausch mit der Dienststelle.

  • Inklusionsvereinbarung

    Inklusionsvereinbarung

    Die neue Inklusionsvereinbarung wurde im Februar 2025 von der Präsidentin, der Personalratsvorsitzenden und der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen unterzeichnet. Mehr dazu lesen Sie hier.

    Die neue Inklusionsvereinbarung der Hochschule Worms finden Sie, wenn Sie im Intranet unter "Dienstvereinbarungen".

  • Nachteilsausgleiche

    Nachteilsausgleiche

    Eine detaillierte Auflistung, welcher Nachteilsausgleich ab welchem Grad der Behinderung (GdB) gilt, können Sie der Übersicht des beta Instituts entnehmen (Stand 2025). Darunter fallen u.a.:

    • Besonderer Kündigungsschutz: erst nach Zustimmung des Integrationsamts möglich
    • Mobiles Arbeiten: bis zu 100 % in Abstimmung mit vorgesetzer Person (siehe Dienstvereinbarung zu mobilem Arbeiten)
    • Parkerleichterung: Behindertenparkplätze auf dem Campus mit blauem Parkausweis
    • Zusatzurlaub: automatische Bearbeitung der Personalabteilung, sobald Bescheid über Schwerbehinderung vorliegt

     

    Weitere Leistungen nach § 49 SGB IX u.a.:

    • Hilfsmittel (Arbeitssicherheitsschuhe, Einlegesohlen etc.)
    • technische Arbeitshilfen, sofern sie in das Eigentum des behinderten Menschen übergehen (höhenverstellbare Schreibtische, PC-Zubehör etc.)
    • Arbeitshilfen im Betrieb für Arbeitgeber (AG-Leistung)

     

  • Weiterführende Links

    Weiterführende Links

    Ansprechstellen

    Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

    Berufsbegleitender Dienst - Verein für Integratio und Teilhabe am Leben e.V.

    Deutsche Rentenversicherung - Rente für schwerbehinderte Menschen

    REHADAT -  zentrale unabhängige Informationsangebot zur beruflichen Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen

    Stadt Worms - Inklusion, Versorgungsamt, etc.

     

    Gesetze

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

    Arbeitsschutzgesetz

    Arbeitsstättenverordnung Rheinland-Pfalz (§ 3a)

    Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz (§ 35)

    Sozialgesetzbuch - SGB Neuntes Buch

     

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