Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich - Was Sie wissen müssen!

Auf dieser Seite erhalten Sie allgemeine Informationen zum Nachteilsausgleich. Dieser muss frühzeitig beantragt werden. Näheres entnehmen Sie bitte dieser Seite.

  • Allgemeine Informationen

    Das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz sieht es gemäß § 2 Abs. 4 als eine Aufgabe der Hochschulen an, dafür „Sorge [zu tragen], dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei […] nutzen können.“

    Dieses Erfordernis hat Eingang in die Regularien der Rahmenprüfungsordnung (RPO) der Hochschule Worms gefunden, die für alle Studiengänge der Hochschule Worms verbindlich ist: „Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Machen Studierende glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage sind, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der zuständige Prüfungsausschuss gestatten, die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Es kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Die Vorlage eines ärztlichen Attests kann verlangt werden.“ (§ 3 Abs. 3 RPO)

    Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass jede Studentin oder Student mit Beeinträchtigung in jeder Situation "automatisch" die Option zur Durchsetzung eines Antrags auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren hat. An dieser Stelle sei bereits vorsorglich erwähnt, dass Phänomene wie Prüfungsstress und Examensängste zu allgemeinen Risikobereich des Prüflings gehören und daher keinen Nachteilsausgleich rechtfertigen.

    Die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Nachteilsausgleich auch durchgesetzt werden kann, ist maßgeblich von der Art der Einschränkung des Prüflings abhängig. Zu unterscheiden sind die Einschränkungen der Darstellungsfähigkeit und der Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

    Handelt es sich bei der geltend gemachten Einschränkung um solche, die die Darstellungsfähigkeit des Prüflings erschweren, dann ist damit gemeint, dass es dem Prüfling durch die Behinderung oder chronische Erkrankung erschwert ist, eine vorhandene Befähigung nachzuweisen. Dies kann z.B. der Fall sein bei Sehstörungen oder Behinderungen beim Schreiben. Können solche Beeinträchtigungen in der Prüfung oder später im Beruf durch angemessene Hilfsmittel ausgeglichen werden, so ist ein Antrag auf Nachteilsausgleich statthaft.

    Im Gegensatz dazu wird durch eine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt. Die dauerhafte krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist Mitbestandteil des durch die Prüfung zu belegenden Leistungsbildes. Ein Nachteilsausgleich, in welcher Form auch immer, würde das zu ermittelnde Leistungsbild verfälschen (Überkompensation), weshalb ein Antrag auf Nachteilsausgleich nicht statthaft ist. Prüfungsanforderungen dürfen gerade nicht an die Leistungsfähigkeit angepasst werden.

Organisatorischer Ablauf der Antragsstellung

Im Falle von chronischen und bekannten Einschränkungen ist ein schriftlicher Antrag spätestens 6 Wochen nach Vorlesungsbeginn zu stellen. Sollte nach Ablauf dieser Frist eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung (z.B. Knochenbruch an der Schreibhand) auftreten, so ist der Antrag unverzüglich nach Erscheinen der Beeinträchtigung zu stellen.

Dem Antrag ist stets ein (Fach)- ärztliches Attest/Gutachten beizufügen. Im Zweifel kann ein Amtsärztliches Attest angefordert werden.
Aus dem Attest müssen folgenden Angaben hervorgehen:

  • Genaue Art der Beeinträchtigung
  • Information zum Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Studienerschwernis
  • Empfehlung der Ärztin oder des Arztes welche Art von Ausgleich sinnvoll ist (z.B. Art der geänderten Prüfungsform oder genaue Angabe einer Schreibzeitverlängerung in Prozent)
  • Dauer der Beeinträchtigung und daraus resultierende ggb. festzulegende Befristung des beantragen Nachteilsausgleich 

Die vollständigen Unterlagen sind in der Prüfungsverwaltung einzureichen. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

Ihre Ansprechpartner

Gerne können Sie sich bei der Prüfungsverwaltung, den Ansprechpartnern Ihres Studiengangs und unserer Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten beraten lassen.
Bitte nehmen Sie mit der gewünschten Stelle frühzeitig Kontakt auf!