Prüfungsunfähigkeit
Sollten Sie einmal aus gesundheitlichen Gründen eine Abgabefrist nicht einhalten oder an einem Prüfungstermin nicht teilnehmen können, müssen Sie von Ihrem behandelnden Arzt das im Downloadbereich zur Verfügung stehende ärztliche Attest vollständig ausfüllen lassen. Anschließend ist das ärztliche Attest binnen 3 Tagen der Prüfungsverwaltung im Original vorzulegen. Dies können Sie durch Zusendung per Post, durch die Abgabe während der Öffnungszeiten oder durch Einwurf in den Außenbriefkasten der Prüfungsverwaltung vor dem M-Gebäude erledigen.
Wichtig:
- Die Vorabzusendung per E-Mail oder Fax ist möglich, dient aber nur der Fristwahrung (siehe oben). Die anschließende Zusendung des Originals ist dennoch notwendig.
- Wenn es sich bereits um das zweite Attest in einer Prüfung handelt, achten Sie bitte darauf, dass die Krankheitssymptome von Ihrem behandelnden Arzt angegeben werden.
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können nicht akzeptiert werden.
Bitte beachten Sie:
Ein positiver Coronatest begründet kein krankheitsbedingten Prüfungsrücktritt. Auch in diesem Fall muss ein ärztliches/ amtsärztliches Attest fristgerecht bei der Prüfungsverwaltung eingereicht werden.
Die o.g. Vorgaben gelten somit gleichermaßen.
Klausurteilnahme trotz Prüfungsunfähigkeit
Sobald Sie eine Prüfung angetreten haben, verliert das ärztliche Attest sowohl für die angetretene als auch für die folgenden Prüfungen seine befreiende Wirkung. Nachträgliche Prüfungsunfähigkeit wird nicht anerkannt. Mit Prüfungsteilnahme erklären Sie sich prüfungsfähig und können sich, sobald Sie Kenntnis über die Klausuraufgaben haben, nicht nachträglich auf eine Prüfungsunfähigkeit berufen.
Treten während der Prüfung plötzlich und unerwartet akute gesundheitliche Beschwerden bei Ihnen auf, sodass Sie nicht mehr in der Lage sind die Prüfung zu beenden und diese abbrechen, gilt folgendes:
Unverzügliche Meldung an die Aufsichtsführenden, dass die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss. Es erfolgt ein Vermerk im Prüfungsprotokoll.
Die Aufsichtsführenden entscheiden darüber, ob der Rettungsdienst verständigt wird.
Sie sind verpflichtet unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen und der Prüfungsverwaltung das ausgefüllte Attestformular (mit Angabe der Krankheitssymptome/Art der Leistungsminderung) der Hochschule Worms binnen 3 Tagen einzureichen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und heißt im Falle des Abbruchs einer Klausur direkt nach Prüfungsabbruch. Wenn die Arztpraxis geschlossen hat, müssen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aufsuchen, um ein Attest zu erhalten.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit tragen Sie als Prüfling und haben nachzuweisen, dass Sie die Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Prüfungsantritts weder erkannt haben, noch hätten erkennen können. In der Regel wird ein nach Antritt der Prüfung eingereichtes Attest auf unerkannte und somit erst im Nachgang geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit (= Attest auf unterkannte/nachträgliche Prüfungsunfähigkeit) von der Prüfungsbehörde nicht anerkannt, da Sie sich zu Beginn der Prüfung für prüfungsfähig erklären und somit bewusst das Prüfungsrisiko auf sich nehmen.
Über ein solches Attest bzgl. einer unerkannten/nachträglichen Prüfungsunfähigkeit entscheidet die zuständige Einheit der Hochschule und nicht Ihre Ärztin oder Ihr Arzt.
Wird das eingereichte Attest nicht anerkannt, wird die Prüfung bewertet. Dies kann auch ein "nicht bestanden" zur Folge haben.
Amtsärztliche Atteste
Sie haben eine Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests von der Hochschule erhalten?
Die einmalige Aufforderung gilt grundsätzlich bis zum Bestehen der betreffenden Prüfung. Es ergeht keine erneute Aufforderung.
Sollten Sie einen Amtsarzt aufsuchen müssen, so wenden Sie sich an das Gesundheitsamt Ihres Wohnsitzes. Dem Gesundheitsamt müssen Sie das hausärztliche Attest und die Aufforderung der Hochschule vorlegen. In der Regel sendet das Gesundheitsamt das amtsärztliche Attest direkt an die Hochschule.
Freiwilliges Einreichen eines amtsärztlichen Attests
Sie können zu jeder Prüfung und bei Prüfungsunfähigkeit ein amtsärztliches Attest einreichen, falls Sie nicht die Krankheitssymptome und Art der Leistungsminderung offen legen möchten.
- Gesundheitsamt Ihres Wohnortes (Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadtverwaltung bzw. Kreisverwaltung)
- Einwohner der Stadt Worms und des Landkreises Alzey-Worms wenden sich bitte an: Gesundheitsamt Alzey, An der Hexenbleiche 34 (Telefon: 06731/408-7038 oder -7039)
Hinweis:
Der Eingang des ärztlichen Attestes wird nicht bestätigt. Sie müssen mit ca. 1 Woche Bearbeitungszeit rechnen. Die Anerkennung des ärztlichen Attestes können Sie dem Vermerk "KR" im LSF entnehmen.