Elektronisches Studenten-Meldeverfahren (SMV)

Gemäß § 199a SGB V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen.

Die Krankenkassen melden an die Hochschule den

  • Versicherungsstatus (M10)
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
  • Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
  • Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13)

Die Hochschule meldet an die Krankenkassen

  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20)
  • Ablauf des Semesters, indem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikulation erfolgt/ erfolgte (M30)

Zur Umsetzung dieser wechselseitigen Meldeverfahren wird die Hochschule Worms ab 01.11.2021 das elektronische Studenten-Meldeverfahren nutzen – Meldungen in Papierform können dann nicht mehr entgegengenommen werden.

Was bedeutet das für Sie?

  • Bewerberinnen und Bewerber

    Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung benötigen wir von Ihrer Krankenversicherung eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10).
    Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse – je eher desto besser.
    Ihre Krankenversicherung sendet dann die erforderliche Meldung an uns.

    EU Staatsangehörige
    Für Bewerberinnen und Bewerber aus EU Staaten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte  besitzen, ist keine zusätzliche Versicherung in Deutschland notwendig. Sie müssen nur Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vorlegen, um dort eine Bestätigung ("Meldegrund M10 für die Hochschule Worms") über die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erhalten.

    Nicht EU Staatsangehörige

    Studierende, deren Heimatland nicht zur EU gehört, müssen sich bei einer deutschen Krankenversicherung melden. Für die Reise nach Deutschland zu Ihrem Studienort reicht zunächst eine Reiseversicherung, entweder aus Ihrem Heimatland oder eine deutsche Reiseversicherung. Diese ist in der Regel 90 Tage gültig. Klären Sie vorher mit der Deutschen Botschaft, ob diese Reiseversicherung als Krankenversicherungschutz akzeptiert wird. Nach Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie eine elektronische Meldung von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse veranlassen. Unter Umständen reicht auch eine private Krankenversicherung aus Ihrem Heimatland aus. Dies müssen Sie mit Ihrer Versicherung klären.

    Staatsangehörige aus Staaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen haben (z.B. Schweiz oder Türkei)
    Wenn Sie eine gesetzliche Krankenversicherung in Ihrem Heimatland haben, fragen Sie bei Ihrem Versicherungsvertreter nach einem Formular, das Ihren Krankenversicherungsschutz im Ausland bescheinigt. Die Formulare haben je nach Herkunftsland unterschiedliche Namen, z.B. E-111, AT 11, ATN11 oder BH6. Das Formular muss bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt werden, damit Ihnen die Bestätigung ("Meldegrund M10 für die Hochschule Worms") über die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird.

    Bitte geben Sie dazu unsere Absendenummer H0000986 an

  • Studierende

    Studierende, die bereit eingeschrieben sind müssen durch die Umstellung vorerst nichts beachten. Die Umstellung betrifft Sie erst, sobald z.B.ein Krankenkassenwechsel erfolgt.

  • Studierende die ihre Krankenkasse wechseln

    Damit die nächste Rückmeldung reibungslos erfolgen kann, benötigen wir von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M11).
    Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse – je eher desto besser.
    Ihre Krankenversicherung sendet dann die erforderliche Meldung an uns.

    Bitte geben Sie dazu unsere Absendenummer H0000986 an.

  • Hinweis für Personen, die privat versichert sind

    Grundsätzlich müssen Sie eine beliebige gesetzliche Krankenkasse kontaktieren, diese wird uns dann das Vorliegen einer privaten Versicherung melden.

    Teilen Sie der gesetzlichen Krankenkasse bitte unsere Absendenummer H0000986 mit