Deutschlandstipendium

Das Deutschlandstipendium ist ein Stipendienprogramm, das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) 2011 ins Leben gerufen wurde. Das Programm fördert begabte und engagierte Studierende an den Hochschulen.

Die Stipendiensumme in Höhe von 300 Euro wird je zur Hälfte (150 Euro) von privaten Förderern ( z.B. Unternehmen, Stiftungen, Organisationen, Vereinen)  und vom Bund aufgebracht.

Der nächste Bewerbungszeitraum ist von Montag, 5. August 2024, bis Montag, 02. September 2024, 23.00 Uhr.

Die Bewerbung ist nur innerhalb dieser Frist und ausschließlich über das Online-Bewerbungssystem möglich.

Ziel des Stipendiums ist es, begabte Studierende zu fördern. Neben sehr guten Noten, zählen bei der Vergabe des Deutschlandstipendiums unter Anderem auch soziales oder gesellschaftliches Engagement, besondere soziale, persönliche oder familiäre Umstände sowie persönliche Erfolge, Auszeichnungen und Preise.

Das Deutschlandstipendium wird in der Regel für zwei Semester (Bewilligungszeitraum) bewilligt, längstens für die Dauer der Regelstudienzeit in dem jeweiligen Studiengang. Das Stipendium wird nicht auf die Leistungen nach dem BAföG angerechnet.

Bitte wenden Sie sich an das Career Center mit allen Fragen, die Sie zum Deutschlandstipendium haben.

Informationen zum Deutschlandstipendium

  • Bewerbung um ein Deutschlandstipendium

    Bewerbung um ein Deutschlandstipendium

    Um ein Stipendium bewerben können sich Studienanfänger und bereits Studierende, die in einem Studiengang an der Hochschule Worms eingeschrieben sind, sofern diese Einschreibung nach den Vorschriften der Einschreibeordnung nicht nur befristet oder vorläufig ist.

    Die Bewerbung erfolgt für das Studienfach, in dem Sie als Studentin oder Student an der Hochschule Worms eingeschrieben sind oder in dem Sie die Einschreibung beantragt haben.

    Die Bewerbungsfrist um ein Deutschlandstipendium zum Wintersemester 2024/25 ist  von

    • Montag, 5. August 2024, bis Montag, 02. September 2024, 23.00 Uhr.

    Sie können sich nur innerhalb der Bewerbungsfrist und ausschließlich online bewerben.

    Bitte beachten Sie diese Hinweise:

    • Nicht frist- und formgerecht eingereichte Bewerbungen werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.
    • Über den Button "Zur Online-Bewerbung" rechts gelangen Sie zum Bewerbungssystem
    • Bevor Sie sich bewerben lesen Sie bitte die Bewerbungsvereinbarung und die unter Punkt 4 enthaltene Datenschutzerklärung sorgfältig durch. Ihr müssen Sie im Online-Bewerbungssystem durch Anklicken im  Eingabekästchen zustimmen. Unter Punkt 2 der Bewerbungsvereinbarung sind die Bewerbungsunterlagen aufgeführt, die Sie mit Ihrem Antrag auf ein Stipendium einreichen müssen.
    • Sie können innerhalb der Bewerbungsfrist Anlagen (Dokumente) zu Ihrer Bewerbung nachreichen, zum Beispiel noch aktuellere Notenbescheinigungen, die Sie erst im späteren Verlauf der Bewerbungsfrist erhalten, also Nachweise über bisher erbrachte Prüfungen und Leistungen, die auch möglichst viele Ihrer letzten Prüfungsergebnisse mit einschließen. Bitte merken Sie sich hierfür Ihren selbstgenerierten Benutzer-Login.
  • Auswahlverfahren zur Stipendienvergabe

    Auswahlverfahren zur Stipendienvergabe

    Aus den form- und fristgerecht eingereichten Bewerbungen wählt der Stipendienauswahlausschuss gemäß den Auswahlkriterien, die in der „Satzung der Hochschule Worms für die Vergabe von Deutschlandstipendien“ festgelegt sind, die Bewerbungen aus, die in die Förderung aufgenommen werden können. Der Auswahlausschuss wählt zudem nach denselben Kriterien weitere Bewerbungen aus, die in einer von ihm festgelegten Reihung nachrücken, wenn in die Auswahl aufgenommene Bewerbungen nachträglich zurückgezogen werden oder aus sonstigen Gründen nicht bewilligt werden können.

    Dem Stipendienauswahlausschuss gehören an kraft Amtes

    1. die Präsidentin oder der Präsident oder eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,

    2. die zentrale Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

    3. Die folgenden Mitglieder des Stipendienauswahlausschusses werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für eine Amtszeit von zwei Jahren, im Falle von Nr. 2 für eine Amtszeit von einem Jahr, gewählt:

                  1. drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer (je 1 Mitglied pro Fachbereich)

                  2. eine Studierende oder ein Studierender,

                  3. eine akademische oder nicht wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein akademischer oder nicht wissenschaftlicher Mitarbeiter.

    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. Mit beratender Stimme können Vertreterinnen oder Vertreter der privaten Mittelgeber an den Sitzungen des Stipendienauswahlausschusses teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit des Stipendienauswahlausschusses richtet sich nach § 38 HochSchG.

  • Begriffserläuterungen

    Begriffserläuterungen

    Im Rahmen der Vergabe von Deutschlandstipendien sind unterschiedliche Zeiträume wichtig:

    Förderungshöchstdauer,  Förderungsdauer und Bewilligungszeitraum

    Die Förderungshöchstdauer für ein Stipendium richtet sich nach der Regelstudienzeit in dem Studiengang, für den das Stipendium einer Studentin oder einem Studenten bewilligt wird.

    Innerhalb der Förderungshöchstdauer legt die Hochschule eine Förderungsdauer fest. Die Förderungsdauer besagt, wie lange die Hochschule eine Bewerberin oder einen Bewerber maximal fördert, nachdem sie oder er zur Stipendiatin oder zum Stipendiaten in einem Vergabeverfahren ausgewählt wurde.

    Bewilligungszeitraum

    Den Bewilliungszeitraum für ein Stipendium legt die Hochschule innerhalb der von ihr festgesetzten Förderungsdauer fest. Der Bewilliungszeitraum dauert in der Regel ein Jahr. Es ist der Zeitraum, für den die Stipendiatin oder dem Stipendiaten Stipendiengelder tatsächlich bewilligt und ausgezahlt werden. Die durch den Stipendienauswahlauschuss ausgewählte Stipendiatin beziehungsweise der durch den Ausschuss ausgewählte Stipendiat erhält dazu einen schriftlichen Bewilligungsbescheid.

    Die Stipendienbewilligungen werden zum Beginn des jeweiligen Wintersemesters, also zum 01.09. eines Jahres, ausgesprochen. Da die Bearbeitungszeit der eingegangenen Bewerbungen einige Wochen in Anspruch nimmt und über diesen Zeitpunkt hinausgeht, wird das Stipendiengeld an die ausgewählten Stipendiat*innen rückwirkend zum 1. September ausgezahlt.

  • Bewilligung der Stipendien

    Bewilligung der Stipendien

    Die Präsidentin oder der Präsident bewilligt die Stipendien auf der Grundlage der Auswahlentscheidung des Stipendienauswahlausschusses für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel einem Jahr.

    Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungsdauer

    Die Bewilligung erfolgt schriftlich und unter dem Vorbehalt, dass für den Bewilligungszeitraum private und öffentliche Stipendienmittel zur Verfügung stehen. Der Bewilligungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    Die Auszahlung des Stipendiums setzt voraus, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat an der Hochschule Worms immatrikuliert ist. Wechselt die Stipendiatin oder der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Hochschule Worms. Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich.

    Die Stipendienbewilligungen werden zum Beginn des jeweiligen Wintersemesters, also zum 01.09. eines Jahres, ausgesprochen. Da die Bearbeitungszeit der eingegangenen Bewerbungen einige Wochen in Anspruch nimmt und über diesen Zeitpunkt hinausgeht, wird das Stipendiengeld an die ausgewählten Stipendiat*innen rückwirkend zum 1. September ausgezahlt.

    Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und, abweichend vom Absatz zuvor, während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt.

  • Verlängerung der Förderungshöchstdauer sowie Beurlaubung

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer sowie Beurlaubung

    Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden.

    Einen Antrag auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer können Sie innerhalb der Bewerbungsfrist stellen. Im Online-Bewerbungssystem stellen Sie den Antrag im Feld "Anmerkungen zur Bewerbung" und begründen ihn dort. Einen schriftlichen Beleg für Ihren Verlängerungsgrund fügen Sie als Anlage Ihrer Bewerbung bei. Nur vollständige Verlängerungsanträge mit Begründung und Beleg werden berücksichtigt.

    Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige der Stipendiatin oder des Stipendiaten angepasst. Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Förderungsdauer nicht angerechnet.

  • Ende des Stipendiums

    Ende des Stipendiums

    Das Stipendium wird in der Regel für 2 Semester bewilligt. Innerhalb dieser Frist endet das Stipendium mit Ablauf des Monats, in dem die Stipendiatin oder der Stipendiat

     1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat,
     2. das Studium abgebrochen hat,
     3. die Fachrichtung gewechselt hat oder
     4. exmatrikuliert wird.

    Wechselt die Stipendiatin oder der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 6 oder 7 der „Satzung der Hochschule Worms für die Vergabe von Deutschlandstipendien“ fortgezahlt wird.

  • Widerruf einer Stipendienbewilligung

    Widerruf einer Stipendienbewilligung

    Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- bzw. Begabungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich, ferner in den Fällen, in denen die Bewilligung auf falschen Angaben der Stipendiatin oder des Stipendiaten beruht.

  • Mitwirkungspflichten der Stipendiaten

    Mitwirkungspflichten der Stipendiaten

    Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

    Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

    Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben der Hochschule die für Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

  • Weitere wichtige Informationen

  • Anzahl der im Wintersemester 2024/25 zu vergebenen Stipendien

    Anzahl der im Wintersemester 2024/25 zu vergebenen Stipendien

    Aktuell wirbt die Hochschule Worms bei privaten Förderern um Stipendien.

    Jedes Deutschlandstipendium wird je zur Hälfte (150 €) vom Bund und von privaten Förderern (zum Beispiel Unternehmen, Organisationen, Privatpersonen) finanziert. Für maximal 2/3 der Stipendien, die von der Hochschule pro Kalenderjahr neu bewilligt werden, können laut dem Stipendienprogramm-Gesetz seitens der Förderer Zweckbindungen ausgesprochen werden. Damit bestimmt ein Förderer für die Hochschule Worms verbindlich, in welchem Studiengang oder in welchem Fachbereich ein von ihm gefördertes Stipendium vergeben werden soll.

    Für die in diesem Jahr zu vergebenden Stipendien gibt es voraussichtlich diese Zweckbindungen:

    • Studiengänge des Fachbereichs Informatik |
    • Studiengänge des Fachbereichs Touristik/Verkehrswesen |
    • Studiengänge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften |
    • keine Zweckbindung an Studiengänge |

    (Stand: 29.02.2024)

Herzlichen Dank an unsere Förderinnen und Förderer

Förderkreis der Hochschule Worms e.V.