Gasthörerstudium

Wichtige Informationen rund um das Thema Gasthörerstudium (auch für Seniorinnen und Senioren),
sowie das Antragsformular finden Sie auf dieser Seite. 

Dem Antrag ist darüber hinaus ein aktueller Lebenslauf beizulegen.

Bei Fragen zum Gasthörerschein an der Hochschule Worms wenden Sie sich bitte an den Studierendenservice.

 

Rechtliche Bestimmungen (Auszug aus der Einschreibeordnung der Hochschule Worms)

"...§ 23    Gasthörerinnen und Gasthörer
 
(1)  Als Gasthörerinnen und Gasthörer können auf Antrag unter Mitwirkung des Fachbereichs Personen zugelassen werden, die sich auf einzelnen Wissensgebieten weiterbilden wollen, auch wenn sie den Voraussetzungen für die Zulassung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender nicht genügen, sofern ihr Bildungsstand erwarten lässt, dass sie den Lehrveranstaltungen folgen können. Gasthörerinnen und Gasthörer sind keine Mitglieder der Hochschule. Sie haben keinen Studierendenstatus.
 
(2)  Gasthörerinnen und Gasthörer können zugelassen werden,
1.  wenn sie die im Besonderen Gebührenverzeichnis des fachlich zuständigen Ministeriums festgesetzte Gebühr entrichtet haben,
2.  wenn und soweit in den gewünschten Lehrveranstaltungen Studienplätze zur Verfügung stehen. Eine Zulassung zu teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen darf erst erfolgen, wenn aufgrund der Teilnehmerlisten die Zahl der durch ordentlich Studierende nicht in Anspruch genommenen Plätze feststeht.
 
(3)  Gasthörerinnen und Gasthörern wird jeweils für die Dauer eines Semesters die Erlaubnis zum Besuch bestimmter im Schein für Gasthörende eingetragener Lehrveranstaltungen erteilt.
 
(4)  Leistungsnachweise, die keine Prüfungsleistungen im Sinne des Prüfungsrechts sind, können von Gasthörerinnen und Gasthörern in den auf dem Schein für Gasthörende eingetragenen Lehrveranstaltungen und nach den für diese üblichen Kriterien erworben werden. Die Leistungen werden mit dem Hinweis bescheinigt, dass diese im Status für Gasthörende erbracht worden sind.  
 
(5)  Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, curriculare Prüfungsleistungen oder Studienleistungen abzulegen.  
 
(6)  Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin und Gasthörer ist im Studierendensekretariat der Hochschule Worms, in der Regel innerhalb der festgesetzten Rückmeldefristen, zu stellen.
 
(7)  Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Ordnung sinngemäß Anwendung. ...."